Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich auch auf das Surrogat
Leitsatz
Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen. Vergleichbar . Ein nur zu 25% an einer KG beteiligter Gesellschafter kann an dieser wesentlich beteiligt i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 AO sein, wenn ihm 60% des Gewinns der KG zusteht und er außerdem zu 50% an einer GbR beteiligt ist, die Anlagevermögen an die KG verpachtet.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 547 Nr. 4 StBW 2012 S. 196 Nr. 5 RAAAE-02924