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Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen an Bord von Schiffen für Seeleute der Bundes- oder der Handelsmarine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom , BStBl 2006 II S. 267, und vom , BStBl 2006 II S. 378, entschieden, dass das Schiff als mobile Tätigkeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann; hierzu bedarf es immer eines immobilen Standorts.
Bei der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist nach dem BStBl 2012 II S. 27 Folgendes zu beachten:
Seeleute – dies gilt sowohl für Seeleute der Bundesmarine als auch der Handelsmarine – erhalten für die Zeit an Bord von Schiffen dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen, da sich die Frage der nämlichen Auswärtstätigkeit bei Ausübung einer Fahrtätigkeit nicht stellt.
Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufendungen ist zwischen Bundes- und Handelsmarine zu differenzieren.
1. Bundesmarine:
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen gehört ein Schiff der Bundesmarine zum Inland , so lange es sich in deutschen Küstengewässern, auf hoher See und in ausländischen Küstengewässern befindet (Hinweis auf Artikel 29–32 des UN-Seerechtsübereinkommens, BGBl. 1994 II S. 1798). Diese völkerrechtlichen Grundsätze finden über Artikel 25, 59 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 2 AO Anwendung im Einkommensteuerrecht. Im Übrigen hat der BFH...BStBl 1978 II S. 50