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BAG Urteil v. - 7 AZR 150/10

Gesetze: § 612a BGB, § 15 Abs 6 AGG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 9 Abs 3 S 1 GG, Art 9 Abs 3 S 2 GG, § 14 Abs 2 TzBfG

Befristung und Maßregelungsverbot

Leitsatz

1. Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612a BGB verbotene Maßregelung.

2. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben. § 15 Abs. 6 AGG ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer kann deshalb keinen Folgevertrag verlangen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 700 Nr. 11
DB 2012 S. 524 Nr. 9
DB 2012 S. 8 Nr. 9
LAAAE-03091

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