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BGH Beschluss v. - I ZB 43/11

Gesetze: § 890 ZPO, § 31 BGB

Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den Geschäftsführer: Ordnungsgeldfestsetzung gegen die GmbH bei Zuwiderhandlung durch den Geschäftsführer

Leitsatz

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 11
WM 2012 S. 414 Nr. 9
ZIP 2012 S. 1431 Nr. 29
BAAAE-03119

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