(Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens: Schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht zur verkehrssicheren Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen; Haftung für ein Infrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfe)
Leitsatz
1. Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB.
2. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 1083 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2012 S. 272 SAAAE-03122