Außenwirtschaftsgesetz: Verfall der durch Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen bei genehmigungsfähiger Güterausfuhr
Leitsatz
Hat der Täter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, hätte diese indes erteilt werden müssen, so ist nicht der gesamte für die Güter eingenommene Kaufpreis das im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangte; vielmehr sind dies nur die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 1159 Nr. 16 NJW 2012 S. 8 Nr. 15 wistra 2012 S. 182 Nr. 5 KAAAE-03129