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BGH Urteil v. - XII ZR 10/10

Gesetze: Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, Art 17 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach vorvertraglicher Bindung auf Grund einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten passiven Webseite

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen

oder

setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?

2. Falls Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 436 Nr. 7
RIW 2012 S. 325 Nr. 5
ZIP 2012 S. 2528 Nr. 51
DAAAE-03179

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