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BFH Urteil v. - III R 60/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, InsO § 85 Abs. 2, ZPO § 240, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 57, FGO § 63

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Anschaffung von Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung; Wiederaufnahme eines Revisionsverfahrens, das wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde

Leitsatz

1. Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG betrifft die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens auch insoweit, als es sich um die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen nicht.
Der Schuldzinsenabzug ist zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind.
2. Bei Aktivprozessen ist der Insolvenzschuldner nach § 85 Abs. 2 InsO berechtigt, den Rechtsstreit aufzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter dies abgelehnt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 576 Nr. 4
DStZ 2012 S. 216 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2012 S. 1570
StBW 2012 S. 195 Nr. 5
HAAAE-03237

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