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BGH Beschluss v. - VI ZB 11/11

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Erfordernis der täglichen Überprüfung der Erledigung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch eine dazu beauftragte Bürokraft

Leitsatz

Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.

Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 800 Nr. 7
NJW-RR 2012 S. 427 Nr. 7
EAAAE-03507

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