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BFH Urteil v. - I R 31/10

Gesetze: AO § 14 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 179 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 1, KStG § 13, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, KStG § 3 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Beginn der Steuerpflicht einer gemeinnützigen unselbständigen Stiftung mit Erbfall; Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung nicht steuerfrei

Leitsatz

1. Ist ein Nacherbe aufgrund eines Testaments, dem ein Stiftungsstatut als Anlage beigefügt ist, zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung verpflichtet, beginnt deren Steuerpflicht bereits mit Eintritt des Nacherbfalls. Es kommt dann steuerrechtlich weder auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder eine Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nacherbschaft noch auf eine konkrete Mittelzuführung oder eine Unterzeichnung des Statuts an.
2. Gehört zum Stiftungsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblich i.S. des § 15 Abs. 2 EStG tätigen KG, wird die Stiftung mit Eintritt des Nacherbfalls auch bei Vertretung durch einen Treuhänder steuerrechtlich Mitunternehmerin der KG i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
3. Der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Kommanditbeteiligung stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung dar, auf den sich ihre Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG nicht erstreckt. Die Steuervergünstigung nach § 13 KStG ist nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 786 Nr. 5
EStB 2012 S. 133 Nr. 4
ErbStB 2012 S. 100 Nr. 4
HFR 2012 S. 700 Nr. 7
QAAAE-03542

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