Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei Anteilstausch; § 107
Nr. 2e BewG erfordert den Untergang von Anteilen an
Kapitalgesellschaften
Leitsatz
§ 107 Nr. 2 Buchst. e
BewG regelt den Fall, dass für im abweichenden
Abschlusszeitpunkt noch vorhandene Anteile an Kapitalgesellschaften oder
Wertpapiere ein Wert deshalb nicht festgestellt werden kann, weil sie im
Zwischenzeitraum untergegangen sind (z.B. durch Auflösung und Umwandlung der
Kapitalgesellschaft). Der Tatbestand des
§ 107 Nr. 2 Buchst. e
BewG ist nicht erfüllt, wenn Anteile an
Kapitalgesellschaften zwar zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem
Feststellungszeitpunkt untergegangen sind, aber im Abschlusszeitpunkt nicht zum
Gewerbebetrieb des Feststellungsbeteiligten
gehörten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 714 Nr. 5 HFR 2012 S. 481 Nr. 5 AAAAE-03543