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BFH Urteil v. - II R 2/11

Gesetze: BewG § 95 Abs. 1 Satz 1, BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 102 Abs. 1, BewG § 106 Abs. 1, BewG § 107 Nr. 2 e, BewG § 109 Abs. 1, BewG § 109a

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei Anteilstausch; § 107 Nr. 2e BewG erfordert den Untergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Leitsatz

§ 107 Nr. 2 Buchst. e BewG regelt den Fall, dass für im abweichenden Abschlusszeitpunkt noch vorhandene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere ein Wert deshalb nicht festgestellt werden kann, weil sie im Zwischenzeitraum untergegangen sind (z.B. durch Auflösung und Umwandlung der Kapitalgesellschaft).
Der Tatbestand des § 107 Nr. 2 Buchst. e BewG ist nicht erfüllt, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften zwar zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt untergegangen sind, aber im Abschlusszeitpunkt nicht zum Gewerbebetrieb des Feststellungsbeteiligten gehörten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 714 Nr. 5
HFR 2012 S. 481 Nr. 5
AAAAE-03543

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