Anwendung des § 129 AO bei Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen als Folge eines versehentlichen Erfassungsfehlers
Leitsatz
Ein Fehler ist dann "offenbar" i.S. des § 129 AO, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (hier: Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen im Einkommensteuerbescheid als Folge eines versehentlichen Erfassungsfehlers).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 694 Nr. 5 DStR 2012 S. 755 Nr. 15 DStRE 2012 S. 587 Nr. 9 EStB 2012 S. 133 Nr. 4 HFR 2012 S. 583 Nr. 6 StBW 2012 S. 247 Nr. 6 Ubg 2012 S. 360 Nr. 5 DAAAE-03555