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BFH Beschluss v. - VII B 171/11

Gesetze: FGO § 69, FGO § 97, FGO § 121

Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde durch einen Zwischenbeschluss; Aufhebungsbeschluss des FG gilt grundsätzlich für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

Leitsatz

1. Der BFH kann über die Zulässigkeit einer Beschwerde durch einen Zwischenbeschluss vorab entscheiden.
2. Hat das Finanzgericht die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, ohne im Tenor oder in den Gründen des Beschlusses eine Befristung vorzunehmen, ist davon auszugehen, dass es die Aufhebung der Vollziehung bis zum Ergehen seiner eigenen Hauptsacheentscheidung angeordnet hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 756 Nr. 5
HAAAE-03558

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