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BFH Beschluss v. - VIII R 29/09

Gesetze: FGO § 56

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist bei fehlerhafter Adressierung der Revisionsschrift durch die Bürokraft

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kommt nicht in Betracht, wenn ursächlich für die Versäumung die vom Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkte fehlerhafte Adressierung durch seine Bürokraft war.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 410 Nr. 9
OAAAE-03560

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