Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gemischte Schenkungen ab /Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen gemäß § 16 BewG
hier: Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (§ 198 BewG)
I. Vorbehaltsnießbrauch
Wird ein Grundstück unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs zu Gunsten des Schenkers übertragen, so kann der Steuerpflichtige zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung des Steuerwerts des übertragenen Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, welcher die Belastung aus dem Nutzungsrecht bereits wertmindernd berücksichtigt (sog. „Nettobetrachtung”). In diesem Fall ist bei der Schenkungsteuerveranlagung die Verpflichtung aus dem Nutzungsrecht gemäß § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG nicht mehr abzugsfähig. Eine eigenständige Bewertung des Nutzungsrechts gemäß der §§ 14–16 BewG ist nicht erforderlich.
II. Zuwendungsnießbrauch
Wird ein Grundstück mit der Auflage übertragen, dass der Beschenkte einem Dritten ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumt, so erfolgt die Besteuerung der Grundstücksschenkung beim Empfänger des Grundstücks wie unter I. dargestellt, wenn nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert unter Berücksichtigung der Belastung aus dem Nutzungsrecht nachgewiesen und festgestellt wird.
Zum Zwecke der Besteuerung des Empfängers des Zuwendungsnießbrauchs ist das Nutzungsrecht nach den §§ 14–16 BewG zu bewerten. Zum Zwecke der Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG ist...