Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 768 Nr. 12 DB 2012 S. 690 Nr. 12 GmbHR 2011 S. 298 Nr. 10 NJW 2012 S. 1099 Nr. 15 NAAAE-03637