Gesetze: § 9 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 1 S 2 SGB 11, § 82 Abs 1 S 4 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 2 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 11, § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 11 vom , § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 11 vom , § 82 Abs 4 SGB 11, § 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB 11, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 171 Abs 2 Halbs 2 SGG vom , Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 72 Abs 1 GG
(Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote - Betriebsüberschuss - landesrechtliche Ausgestaltung - Reichweite - Bundesrecht - Vertrauensschutz - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - keine von Amts wegen zu berücksichtigende notwendige Beiladung von Heimbewohnern und Sozialhilfeträger - Revisionsentscheidung - Entscheidungsbefugnis - Anwendungsbereich von § 171 Abs 2 SGG)
Leitsatz
1. Es können nur solche in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch gesonderte Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden, die bei ihrer Inanspruchnahme entweder bereits angefallen sind oder in der laufenden Zustimmungsperiode sicher anfallen werden.
2. Fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital können nicht im Wege der gesonderten Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden.
3. Soweit im Wege der landesrechtlichen Ausgestaltung weiter reichende Ansprüche auf gesonderte Berechnung begründet worden sind, ist dies aus Vertrauensschutzgründen allenfalls noch bis Ende 2012 mit Bundesrecht vereinbar.