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BSG Urteil v. - B 4 AS 219/10 R

Gesetze: § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 vom , § 22 Abs 4 SGB 2 vom , § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom , § 242 BGB

(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf Zusicherung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine bereits bewohnte Unterkunft - auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB 2 aF- Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke - keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 bei widersprüchlichem Verhalten des Grundsicherungsträgers)

Leitsatz

Für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft können SGB 2-Leistungsberechtigte von dem Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beanspruchen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:221111UB4AS21910R0

Fundstelle(n):
YAAAE-03681

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