Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der bereits in der DDR als Professor tätig und vom beklagten Freistaat als angestellter Professor weiterbeschäftigt wurde, eine Versorgung wie einem entsprechenden Beamten zusteht, er wenigstens für die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 so zu behandeln ist, als wäre er bereits bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (künftig: VBL) versichert worden oder ob der Beklagte jedenfalls für eine Aufklärungspflichtverletzung Schadensersatz zu leisten hat.