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BGH Urteil v. - I ZR 69/04

Gesetze: Art 2 Abs 2 Buchst b EWGV 2081/1992, Art 14 Abs 1 EWGV 2081/1992, Art 17 EWGV 2081/1992, EGV 510/2006, Art 6quinquies PVÜ, § 13 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 126 MarkenG, § 127 Abs 3 MarkenG, § 135 Abs 1 MarkenG, § 1 UWG, §§ 1ff UWG

Gemeinschaftsrechtlicher Markenschutz: Ergänzende Heranziehung des MarkenG und des UWG bei Kollision einer geschützten geographischen Angabe mit einer IR-Marke; Priorität einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen qualifizierten geographischen Angabe; besonderer Ruf einer geographischen Herkunftsangabe - Bayerisches Bier II

Leitsatz

Bayerisches Bier II

1. Die Vorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) 510/2006 Bestimmungen im nationalen Recht erforderlich sind.

2. Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung.

3. Eine geographische Herkunftsangabe verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG, wenn sie ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit einer geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 618 Nr. 10
ZIP 2011 S. 5 Nr. 39
EAAAE-03987

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