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BGH Urteil v. - II ZR 266/09

Gesetze: § 705 BGB, § 730 BGB, § 733 BGB, § 735 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB

Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter entfallenden Fehlbetrages in der Auseinandersetzungsbilanz; Mehrheitsbeschluss über die Berücksichtigung einer Ausfallquote bei Festlegung der Höhe der Nachschussforderungen gegen die Gesellschafter

Leitsatz

1. Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts sind in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen; auf dieser Grundlage ist der auf jeden Gesellschafter entfallende Fehlbetrag zu ermitteln.

2. Bestehen bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz einer Publikumsgesellschaft greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der ermittelte Fehlbetrag durch die Anforderung von Nachschüssen in gleicher Höhe nicht aufgebracht werden kann, weil einige Gesellschafter aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werden, die auf sie entfallenden Nachschüsse zu leisten, kann die Gesellschafterversammlung mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit beschließen, dass diesem Umstand bereits bei der Festlegung der Höhe der von den Gesellschaftern einzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird, und den Liquidator zur Einforderung der entsprechenden Beträge anweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1242 Nr. 20
BB 2012 S. 713 Nr. 12
DB 2012 S. 622 Nr. 11
DStR 2012 S. 808 Nr. 16
NJW 2012 S. 1439 Nr. 20
NJW 2012 S. 8 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2012 S. 1056
StBW 2012 S. 707 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 415
WM 2012 S. 502 Nr. 11
WPg 2012 S. 792 Nr. 14
ZIP 2012 S. 515 Nr. 11
FAAAE-03991

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