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BGH Urteil v. - V ZR 272/10

Gesetze: § 463 BGB, § 467 S 2 BGB

Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft und anschließender entgeltlicher Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten; Reichweite des Vorkaufs bei Veräußerung der vorkaufsbelasteten Sache als Teil einer Sachgesamtheit

Leitsatz

1. Bringt der Verpflichtete die mit einem Vorkaufsrecht belastete Sache in eine von ihm beherrschte Gesellschaft ein und überträgt er anschließend die Gesellschaftsanteile entgeltlich an einen Dritten, kann eine den Vorkaufsfall auslösende kaufähnliche Vertragsgestaltung vorliegen.

2. Der Verpflichtete kann die Erstreckung des Vorkaufs auf andere Gegenstände als diejenigen, auf die sich das Vorkaufsrecht bezieht, nicht schon deshalb verlangen, weil ein Verkauf im "Paket" für ihn vorteilhaft ist, sondern nur dann, wenn sich infolge der Trennung der vorkaufsbelasteten Sache kein adäquater Preis für die verbleibenden Gegenstände erzielen lässt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1354 Nr. 19
NJW 2012 S. 8 Nr. 17
WM 2012 S. 863 Nr. 18
ZIP 2012 S. 680 Nr. 14
TAAAE-04004

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