(Insolvenzeröffnungsverfahren: Entscheidung über einen mit einem Stundungsantrag verbundenen Eigenantrag vor Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse; Eröffnungsantrag unter dem Vorbehalt der Bejahung der internationalen Zuständigkeit)
Leitsatz
1. Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.
2. Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung wirksam unter der prozessualen Bedingung stellen, dass das Insolvenzgericht auf einen Gläubigerantrag seine - vom Schuldner bestrittene - internationale Zuständigkeit bejahe (im Anschluss an BGH, , IX ZB 110/09, ZIP 2010, 888).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2012 S. 503 Nr. 8 WM 2012 S. 519 Nr. 11 ZIP 2012 S. 582 Nr. 12 ZAAAE-04028