Ingenieur- und Architektenhonorar: Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung anhand des vereinbarten Gesamthonorars; Voraussetzungen einer Gebäudemehrheit
Leitsatz
1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI in der Fassung vom wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 1792 Nr. 25 NJW 2012 S. 6 Nr. 14 KAAAE-04033