Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Beschluss v. - 9 B 79/11; 9 PKH 7/11; 9 VR 1.12; 9 PKH 1.12

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 82 Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Zulässigkeit der Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann diese Angabe ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (stRspr, wie BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19).

Fundstelle(n):
ZAAAE-04080

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank