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BFH Urteil v. - XI R 40/09

Gesetze: UStG § 4 Nr. 20 Buchstabe a, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7, RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A, FGO § 105 Abs. 3, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 68

Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG entfaltet Bindungswirkung; Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Veranstaltungen einer "männlichen Stripgruppe"; "Unterhaltungsshow" als Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG

Leitsatz

1. Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten Bescheinigungen der Landesbehörden nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG lediglich insoweit, als in ihnen festgestellt wird, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt.
2. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
3. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugute kommen, die "auf einem hohen Niveau" arbeiteten (hier: Veranstaltungen einer "männlichen Stripgruppe").

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 798 Nr. 5
HFR 2012 S. 528 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1723
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2012 S. 372
UStB 2012 S. 103 Nr. 4
UVR 2012 S. 162 Nr. 6
ZAAAE-04388

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