Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG entfaltet Bindungswirkung; Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Veranstaltungen einer "männlichen Stripgruppe"; "Unterhaltungsshow" als Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG
Leitsatz
1. Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten Bescheinigungen der Landesbehörden nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG lediglich insoweit, als in ihnen festgestellt wird, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt. 2. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten. 3. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugute kommen, die "auf einem hohen Niveau" arbeiteten (hier: Veranstaltungen einer "männlichen Stripgruppe").
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 798 Nr. 5 HFR 2012 S. 528 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1723 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2012 S. 372 UStB 2012 S. 103 Nr. 4 UVR 2012 S. 162 Nr. 6 ZAAAE-04388