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BFH Beschluss v. - II B 98/11

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5, GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 13 Nr. 6, GrEStG § 18, GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige nach § 18 GrEStG

Leitsatz

Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird. Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 710 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2012 S. 1053
UVR 2012 S. 137 Nr. 5
GAAAE-04390

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