Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige nach § 18 GrEStG
Leitsatz
Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird. Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 710 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2012 S. 1053 UVR 2012 S. 137 Nr. 5 GAAAE-04390