Widerspruch zwischen zweier rechtskräftiger Urteile legitimiert nicht Rechtskraftdurchbrechung
Leitsatz
1. § 110 Abs. 2 FGO ist i.S. eines Vorrangs der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO auszulegen. Dem Erlass eines späteren Steuerbescheids steht die Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils entgegen, wenn dieses denselben Streitgegenstand betrifft. 2. Die in einem rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten unabhängig davon, ob sie richtig ist. 3. Zwei rechtskräftige Urteile, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, erzeugen unabhängig voneinander jeweils Rechtssicherheit dahin, wie der Sachverhalt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum steuerlich zu behandeln ist. Dies schließt eine Kollision im Umfang der Bindungswirkung beider Urteile und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile aus. 4. Die materiell-rechtlichen Begründungen oder Schlussfolgerungen eines Urteils nehmen nicht an der Rechtskraft eines Urteils teil. Ein Widerspruch zwischen den rechtlichen Begründungen oder Schlussfolgerungen zweier Urteile legitimiert auch nicht die Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile zugunsten der Änderungsvorschriften der AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 779 Nr. 5 StBW 2012 S. 247 Nr. 6 KAAAE-04393