Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners bei Ausübung der Schätzungsbefugnis
Leitsatz
1. Das Finanzgericht hat bei seiner eigenen Schätzung der Haftungsquote auch die dem Haftungsschuldner obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung zu berücksichtigen. 2. Hat das Finanzamt vom alleinigen Geschäftsführer einer GmbH keinerlei Angaben über Zahlungen, Verbindlichkeiten und Forderungen der GmbH erhalten, kann diese Verletzung der dem Geschäftsführer im Rahmen seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme obliegenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht dazu führen, dass sich die Auswirkungen dieser Pflichtverletzung lediglich in der Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Haftungssumme erschöpfen. 3. Macht der Haftungsschuldner keine oder nur unvollständige Angaben, kann er sich auf Schätzungsfehler des Finanzamts nur in einem eingeschränkten Umfang berufen. 4. Bei fehlender Mitwirkung des Haftungsschuldners bedarf es zur Rechtfertigung einer vom Finanzgericht selbst ermittelten Haftungsquote eines eindeutigen Zahlenmaterials als Berechnungsgrundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 777 Nr. 5 HFR 2012 S. 581 Nr. 6 PStR 2012 S. 138 Nr. 6 YAAAE-04397