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BFH Urteil v. - VII R 60/10

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 Buchstabe b, ZK Art. 239, ZKDV Art. 878 Abs. 2, ZKDV Art. 881, ZKDV Art. 899 Abs. 2

Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben frist- und formgebunden; Erlass bzw. Erstattung von Einfuhrabgaben für über Freizonengrenze verbrachte Waren

Leitsatz

1. Dass ein Berufskraftfahrer im Transportgewerbe mit der Gestellung und Zollanmeldung von Waren im zollgrenzüberschreitenden Verkehr beauftragt wird, ohne hierfür von seinem Auftraggeber ausreichend instruiert bzw. mit den erforderlichen Zollpapieren versorgt worden zu sein, ist kein den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhrabgaben rechtfertigender besonderer Fall i.S. des Art. 899 Abs. 2 ZKDVO.
2. Auch einen Kraftfahrer, der Waren über eine Zollgrenze bzw. eine Freizonengrenze hinweg befördert und der Zollstelle vom Anmelder bereits ausgefertigte Zollpapiere übergibt und keine Zollanmeldungen im eigenen Namen abgibt, treffen zollrechtliche Pflichten. Er hat die Waren zu gestellen und dafür zu sorgen ,dass die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden sowie die ordnungsgemäße zollamtliche Behandlung der von ihm transportierten Waren zu prüfen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 819 Nr. 5
HFR 2012 S. 539 Nr. 5
IAAAE-04398

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