Verwendung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen zur Tilgung des Kredits nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben; steuerschädlicher Einsatz von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt. 2. Werden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht ein. 3. Eine Tilgung ist steuerunschädlich, wenn die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 716 Nr. 5 EStB 2012 S. 134 Nr. 4 HFR 2012 S. 611 Nr. 6 VAAAE-04401