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Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen
Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch;
Bescheinigungen in Steuersachen in anderen Fällen;
Ansässigkeitsbescheinigungen;
Bescheinigungen nach der Zinsinfomationsverordnung.
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrESt
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen verweise ich auf den (vgl. Rdvfg. ).
Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Vorlage aus dem GREST-Programm bzw. die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung (58 0320 0)” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, o...