Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2008 – 2012 in BStBl 2008 I S. 1034, 2009 I S. 1511, 2011 I S. 41, 2012 I S. 55).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Tabelle in neuem Fenster öffnenNichtbeanstandungsgrenzen für unbare AltenteilsleistungenVZEinzelpersonAltenteilerehepaarVerpflegungHeizung Beleuchtung andere NKgesamtVerpflegungHeizung Beleuchtung andere NKgesamtEUREUREUREUREUREUR20082.4605473.0074.9201.0946.01420092.5205603.0805.0401.1206.16020102.5805743.1545.1601.1486.30820112.6045803.1845.2081.1606.36820122.6285853.2135.2561.1706.426(Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage ...BStBl 2004 I S. 922