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BMF - IV C 3 - S 2220/11/10002 IV C 1 - S 2252/07/0001 :005 BStBl 2012 I S. 238

Anhebung der Altersgrenzen; Erhöhungen im Bereich Versicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Altersvorsorgeverträge, Basisrentenverträge, betriebliche Altersversorgung

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr Folgendes:

I. Versicherungsleistungen, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.

Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem abgeschlossen wurde, geändert und führt dies nach den Ausführungen im (BStBl 2002 I S. 827) und den Rz. 67 ff. des (BStBl 2009 I S. 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertragsänderung nach dem der hälftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn

  • die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und

  • nach Ablauf von zwölf Jahren ...

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