Arbeitszeugnis - Gebot der Zeugnisklarheit - Verwendung der Formulierung "kennen gelernt"
Leitsatz
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis:
"Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte",
handelt es sich nicht um eine dem Gebot der Zeugnisklarheit widersprechende verschlüsselte Formulierung (Geheimcode). Mit der Wendung "kennen gelernt" bringt der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2932 Nr. 47 DB 2012 S. 636 Nr. 11 GmbHR 2012 S. 7 Nr. 1 NJW 2012 S. 1754 Nr. 24 NJW 2012 S. 8 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2011 S. 4001 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2012 S. 88 ZIP 2011 S. 5 Nr. 47 XAAAE-04529