Namensschutz politischer Parteien: Geltung des strengen Prioritätsprinzips für die Namen von Wählervereinigungen; Verkehrsbedeutung nachgestellter geographischer Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung - Freie Wähler
Leitsatz
Freie Wähler
1. Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.
2. Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.