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BGH Urteil v. - I ZR 23/10

Gesetze: Art 10 Abs 1 EGV 6/2002, Art 10 Abs 2 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, Art 52 EGV 6/2002, Art 81 Buchst a EGV 6/2002, Art 89 Abs 1 Buchst d EGV 6/2002, Art 91 Abs 1 EGV 6/2002

Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Verfahrensaussetzung bei Erhebung der Verletzungsklage vor dem Antrag auf Nichtigerklärung; Begehungsgefahr für ein schutzrechtsverletzendes Herstellen und Herstellenlassen durch ein produzierendes Unternehmen mit Fertigungsstätte außerhalb der EU - Kinderwagen

Leitsatz

Kinderwagen

1. Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.

2. Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAE-04541

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