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BGH Beschluss v. - 1 StR 148/11

Gesetze: Art 14 Abs 1 Buchst b EuAuslfÜbk, § 72 IRG

Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz Ausreisemöglichkeit

Leitsatz

1. Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität aus Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom (EuAlÜbk) bestehendes Verfahrenshindernis kann auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden.

2. Ist der Ausgelieferte mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf freien Fuß gesetzt worden, entfällt die Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk dann, wenn er - obwohl er über die Rechtsfolgen dieser Vorschrift informiert worden ist und die Möglichkeit einer Ausreise hatte - nicht innerhalb von 45 Tagen die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat oder wenn er nach dem Verlassen Deutschlands dorthin zurückgekehrt ist.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1301 Nr. 18
NJW 2012 S. 8 Nr. 17
wistra 2012 S. 2 Nr. 5
wistra 2012 S. 272 Nr. 7
VAAAE-04560

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