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BGH Beschluss v. - IX ZB 209/11

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO

Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAE-04571

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