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BGH Urteil v. - VIII ZR 34/11

Gesetze: § 150 BGB, § 305 BGB, § 4 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV, § 13 GasGVV

Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel erhöhten Preises; Preisänderungsrecht bei nachträglicher Versorgung eines Tarif- oder Grundversorgungskunden zu Sonderpreisen

Leitsatz

1. Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom , VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180).

2. Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestätigung der , WM 2011, 1860, und vom , VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 781 Nr. 13
NJW 2012 S. 6 Nr. 14
NJW-RR 2012 S. 690 Nr. 11
WM 2012 S. 2061 Nr. 43
QAAAE-04579

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