Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - III ZR 83/11

Gesetze: § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV, § 14 Abs 3 BGB-InfoV, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom , § 357 Abs 1 S 1 BGB

(Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei unvollständiger Belehrung über den Fristbeginn; Abweichung von der Musterbelehrung in einem Vertrag über eine in Teilzahlungen zu leistende Vermittlungsprovision)  

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3. Mai 2006 einen Vertrag über ein Entgelt für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung. Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler-)Vermittlungsgebühr, die in monatlichen Raten von 90,53 € über eine Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80 € wurde ein Barzahlungspreis von 5.014,64 € gegenübergestellt; der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1185 Nr. 19
AAAAE-04593

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank