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BVerwG Urteil v. - 6 C 9/11

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 8 Abs 3 S 1 PolDVG HA

Offene Videoüberwachung der Reeperbahn

Leitsatz

1. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG keine allgemeine abschließende Regelung hinsichtlich der Strafverfolgungsvorsorge getroffen.

2. Der Landesgesetzgeber ist nicht gehindert, Befugnisse zum Zwecke der Gefahrenvorsorge zu treffen, selbst wenn der Bundesgesetzgeber parallel dazu Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge getroffen hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAE-04624

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