Neubau der Autobahn A 44; Antrag gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses; naturschutzfachliche Vorabmaßnahmen; Vorarbeiten; Vorbereitung der Baudurchführung
Leitsatz
1. Beabsichtigt der Vorhabenträger bei einem gesetzlich sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller naturschutzfachlicher Vorabmaßnahmen, besteht kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses in seinem vollen Umfang. In einem solchen Fall liegt es nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen.
2. Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG wie Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen mit der insoweit bestehenden gesetzlichen Duldungspflicht sind zu unterscheiden von den eigentlichen Bauarbeiten, die der Ausführung des Vorhabens dienen. Letztere haben ihre Rechtsgrundlage in dem Planfeststellungsbeschluss und erfolgen in dessen Vollziehung.
3. Von § 16a Abs. 1 FStrG erfasst sind seit der Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfrPBG) vom (BGBl I S. 2833) auch Vorarbeiten, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden sollen.