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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 179/11 EFG 2012 S. 953 Nr. 10

Gesetze: AO § 79, AO § 81, FGO § 58, VwGO § 62, ZPO § 51, ZPO § 53, BGB § 1896, BGB § 1901, BGB § 1902

Zivilprozessordnung/Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Verwaltungsgerichtsordnung: Rücknahme der von einer betreuten Person erhobenen Klagen durch den Betreuer

Leitsatz

Nachdem der Betreuer die Vertretung einer betreuten Person in den von ihr erhobenen Klagen übernommen hat, sind die durch ihn erklärten Klagerücknahmen wirksam und sind die danach durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge unzulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 953 Nr. 10
StBW 2012 S. 252 Nr. 6
NAAAE-04703

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