2. Nicht tatbestandlich erfasst werden Fälle, in denen (wie vorliegend) ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen
Berufsausbildung entschließt. Nach der ratio legis passt die Vorschrift nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis
befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen
Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch , EFG 1999, 783).