Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen AdV-Beschlusses
Leitsatz
1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt
(im Anschluss an ).
2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen
gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden.