Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/1999
Leitsatz
Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen. Die vor dem getätigten Entnahmen sind zu schätzen, soweit die für § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen auch unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 729 Nr. 5 EStB 2012 S. 132 Nr. 4 HFR 2012 S. 592 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2012 S. 281 SAAAE-04736