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Besonderheiten bei der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft im Rahmen der gewerbesteuerlichen Veranlagung
Atypisch stille Gesellschaft als Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG Steuerschuldner (§ 5 GewStG)
Besondere Vergünstigungen für Personengesellschaften (§ 11 GewStG)
Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei einer atypisch stillen Gesellschaft (§ 122 AO) und örtliche Zuständigkeit (§§ 17 ff. AO)
Organisatorisches
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1. Atypisch stille Gesellschaft als Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG
Eine stille Gesellschaft, bei der der Stille als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (atypisch stille Gesellschaft), kann Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sein.
1.1 Unternehmen und Unternehmer
Der Gesetzgeber verwendet im Zusammenhang mit dem Gewebebetrieb die Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚Unternehmer‘. Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff des ‚Unternehmers‘ ein personales Element enthält, bestimmen beide Begriffe den Steuergegenstand (sachliche GewSt-Pflicht); sie sind nach materiell rechtlichen Grundsätzen auszulegen.
1.1.1 Unternehmen
Unternehmen ist der einzelne selbständige Gewerbebetrieb. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei verschiedenen Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. R 2.4 Abs. 3 GewStR 2009).
Bei atypisch stillen Gesellschaften sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Ein Gewerbebetrieb
Besteht eine (z...