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Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO
1. Allgemeines
Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können abgetreten oder verpfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen.
2. Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen
Steuererstattungsansprüche i. S. d. § 46 Abs. 1 AO sind insbesondere die Ansprüche auf Erstattung der durch Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträge überzahlten Veranlagungssteuern sowie die sonstigen in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche (z. B. § 36 Abs. 4 EStG, § 16 GrEStG).
3. Wirksamkeit der Abtretung
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung sind:
Abtretungsvertrag, Nr. 3.1
Abtretungsanzeige, Nr. 3.2
Zugang der Abtretungsanzeige, Nr. 3.3
Erstattungsberechtigung des Abtretenden, Nr. 3.4
Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs, Nr. 3.5
3.1 Abtretungsvertrag
Ein wirksamer Abtretungsvertrag kann bei Vorliegen der ausgefüllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige unterstellt werden.
3.2 Abtretungsanzeige
Die Abtretungsanzeige ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB), die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. ...