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BFH Beschluss v. - III B 59/10

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, EStG § 70 Abs. 4, AO § 165, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Rechtsprechungsänderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge erlauben keine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG (hier: BVerfG-Urteil zur sog. Pendlerpauschale)

Leitsatz

1. § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht nur die Korrektur von Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung ergangen sind. Rechtsprechungsänderungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge ermöglichen keine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG.
2. Eine Neufestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG kann nur für die Zukunft erfolgen, nicht aber für ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenes Kalenderjahr.
3. Ein Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben hat, kann nicht geändert werden, wenn die Familienkasse zu Unrecht einen Vorläufigkeitsvermerk (hier: im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des BVerfG zur sog. Pendlerpauschale) nicht angebracht hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 737 Nr. 5
RAAAE-05730

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